Novemberhilfen können ab sofort beantragt werden

Seit dem 25. November können die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Novemberhilfen online beantragt werden. Ich möchte Sie/Euch mit dieser Zusammenfassung über die Voraussetzungen, Antragstellung und einige weitergehende Fragen informieren, ausführlichere Informationen erhalten Sie unter den jeweiligen Links im Text.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist.

  • Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.

Als Soloselbständige gelten im Rahmen der Novemberhilfe Antragsteller, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe ohne Beschäftigte sind dann antragsberechtigt, wenn sie die Summe ihrer Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Soloselbständige mit Teilzeitbeschäftigten (also insgesamt weniger als einem Vollzeitmitarbeiter) sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb tätig sind.

Weitere Informationen, welche Gruppen antragsberechtigt sind und welche Bereiche von der Hilfe ausgeschlossen sind, erhalten Sie unter diesen Link:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html

Antragstellung von Soloselbstständigen

Generell erfolgt die Antragstellung durch einen „prüfenden Dritten“ i. S. d. § 3 StBerG – dies sind Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Von dieser Regelung sind Soloselbstständige unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen (es müssen alle drei Punkte zutreffen):

  • Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
  • Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
  • Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) bezogen.

Wenn diese Voraussetzungen zutreffen, kann der Antrag über den folgenden Link auch als Direktantrag gestellt werden:

https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/auth/realms/soloselbstaendig/protocol/openid-connect/auth?response_type=code&client_id=antrag-component&redirect_uri=https%3A%2F%2Fdirektantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de%2Fantrag%2Fsso%2Flogin&state=1a0828e6-5def-4e91-84fe-c6e87727b975&login=true&scope=openid

Voraussetzung für die Antragstellung über den Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat, dass beim Finanzamt beantragt werden kann. Dies erfolgt über den folgenden Link:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2

Der Versand der Aktivierungsdaten durch das Finanzamt erfolgt per Mail und Post in der Regel innerhalb weniger Tage. Mit diesem ELSTER-Zertifikat erfolgt das Login und die Antragstellung kann beginnen. Wichtig: die Antragstellung wird durch eine Mail bestätigt. Sollte es Probleme beim Mailversand bzw. -erhalt geben, so ist eine doppelte Antragstellung durch die Verwendung des ELSTER-Zertifikats in der Regel ausgeschlossen. Sollte eine zweite Antragstellung daher nicht möglich sein, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich davon auszugehen, dass die erste Antragstellung erfolgreich erfolgte. Schreiben Sie im Zweifel eine Mail an den Support der Seite.

Welche Unterlagen/Daten werden bei der Antragstellung benötigt?

1. Steuer-Nr.

2. Steuer-Identifikations-Nummer

3. Umsatzsteuer-ID (so vorhanden)

4. Geburtsdatum

5. zuständiges Finanzamt

6. IBAN der beim Finanzamt hinterlegten Bankverbindung

7. Wohnsitz

8. Künstlername o.ä.

9. Rechtsform z.B. Freiberufler (es wird eine Auswahl vorgeschlagen)

10. Dauer der Schließung im November 2020 in Tagen (Achtung: man kann max. 29 Tage eintragen)

11. Grund der Antragstellung (direkt oder indirekt betroffen – es gibt eine Auswahlmöglichkeit)11. Angabe der Branche (man bekommt eine Auswahl vorgeschlagen über ein Kontextmenü)

12. Branchenschlüssel (wird nach Branchenauswahl automatisch generiert)

13. Umsatz November 2019 oder Jahresumsatz 2019 (Berechnung 75% vom Novemberumsatz 2019 oder 75% vom durchschnittlichen Monatsumsatz 2019)

14. Tatsächlicher Umsatz (Einnahmen) November 2020 (bei den Umsätzen nur ganze Zahlen einsetzen, ohne Centbeträge)

15. Last not least: sämtliche erforderlichen Erklärungen aufmerksam durchlesen und anklicken.

Wenn der Antrag erfolgreich eingereicht wurde, erscheint die folgende Bestätigung:

Weitergehende Informationen zur Antragstellung von Soloselbstständigen erhalten Sie unter diesem Link:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-direktantrag-soloselbstaendige.html.

Welche Leistungen werden auf die Novemberhilfe angerechnet?

Grundsätzlich gilt: 

  • Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet. 
  • Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Novemberhilfe angerechnet (sind jedoch beihilferechtlich relevant, vgl. 4.8)

Angerechnet wird die Überbrückungshilfe des Bundes (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020). Eine Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe schließt die Inanspruchnahme der Novemberhilfe jedoch nicht aus. Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den selben Leistungszeitraum werden jedoch auf die Novemberhilfe angerechnet. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Wird zuerst ein Antrag für die zweite Phase der Überbrückungshilfe und anschließend ein Antrag auf Novemberhilfe gestellt, sind die im Rahmen der Überbrückungshilfe für November 2020 beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für Novemberhilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums der Novemberhilfe.
  • Wird zuerst ein Antrag für Novemberhilfe und anschließend ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, sind die im Rahmen der Novemberhilfe beantragten Leistungen bereits bei der Antragstellung für die Überbrückungshilfe in voller Höhe anzugeben. Die Anrechnung erfolgt für November 2020, unabhängig vom tagesgenauen Leistungszeitraum der Novemberhilfe.

Im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgt eine Anrechnung der Leistungen in tatsächlich erfolgter Höhe (unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen, Kürzungen oder Rückforderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben sollten).Als gleichartig gelten andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen, die ebenfalls der Umsatzkompensation oder der Erstattung von Betriebskosten während des Corona-bedingten Lockdowns im November 2020 dienen. Programme mit nicht gleichartiger Zielsetzung werden folglich nicht auf die Novemberhilfe angerechnet (zum Beispiel Stipendien, Zuschüsse zu investiven Maßnahmen, Projektzuschüsse, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung). Das Beihilferecht ist zu beachten.

Eine Kumulierung der Novemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Überbrückungshilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig. Dies gilt zum Beispiel für Darlehen, Tilgungsaussetzungen (und andere Stundungen) oder Stipendien. Eine Anrechnung auf die Novemberhilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet. Ist die Inanspruchnahme entsprechender Leistungen geplant oder bereits erfolgt, sind die voraussichtlichen Leistungen für November 2020 im Rahmen des Antrags auf Novemberhilfe mit anzugeben. Die Anrechnung dieser Leistungen auf die Novemberhilfe erfolgt anteilig für jeden Tag des Leistungszeitraums.

Aus Versicherungen aufgrund der Betriebsschließung beziehungsweise Betriebseinschränkung erhaltene Leistungen werden auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet, soweit die Leistungszeiträume sich überschneiden.

Hat ein Unternehmen oder Soloselbständiger erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Unternehmen, die nach dem 30. September 2020 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.

Welche gemeinnützigen Unternehmen sind antragsberechtigt?

Als gemeinnützige Unternehmen gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese sind antragsberechtigt, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten hatten. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist irrelevant, es genügt eine Einnahme-Erzielungsabsicht.

Auch bei gemeinnützigen Unternehmen wird ausschließlich auf die am Markt erzielten Umsätze abgestellt (nicht zum Umsatz zählen also zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) oder die Überbrückungshilfe).

Wie geht es weiter? Wird es Dezemberhilfen geben?

Der „Lockdown light“ wurde zunächst bis zum 20. Dezember verlängert, dies betrifft auch weiterhin die Kunst- und Kultureinrichtungen. Eine „Dezemberhilfe“ analog zur Novemberhilfe ist angedacht, konkrete Maßnahmen oder Summen wurden bisher nicht genannt. Sobald es diesbezüglich konkrete Informationen geben, werden wir diese mit einem weiteren Newsletter kommunizieren.

Artikel kommentieren

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Mit der Nutzung dieses Formulars erklären Sie sich mit der Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten durch diese Website einverstanden. Weiteres entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung.